428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Vorliegend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren, die Verteidigung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren.