17. Verfahrenskosten 17.1 In erster Instanz Die Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 80'986.60, an den Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).