Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 719 Tagen (von 7. April 2021 bis und mit 26. März 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 27. März 2023 vorzeitig angetreten hat (pag. 4460). V. Zivilpunkt Der Zivilpunkt (Ziff. III. des vorinstanzlichen Urteilsdispositiv) ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung