4654 Z. 27 f.). Obwohl der Beschuldigte auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung augenscheinlich gesundheitlich angeschlagen war, scheint sich sein Zustand seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verbessert zu haben. Er kann in der Justizvollzugsanstalt K.________ zu 25 % arbeiten und eine Physiotherapie absolvieren. Da den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen des Beschuldigten mit einem entsprechenden Setting im Vollzug begegnet werden kann, haben sie in Einklang mit der Verteidigung (pag. 4663) insgesamt keinen Einfluss auf seine Strafempfindlichkeit.