Zumal er durchaus in der Lage war, sein Verhalten nach Bedarf individuell anzupassen, ist für die Kammer entgegen der Vorinstanz (pag. 4522, S. 60 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund des von ihm verursachten Leidenswegs seiner Ehefrau eine Art Überforderung und Trauer verspürt hätte, welche sein egoistisches Nachtatverhalten erklären würden. Im Übrigen verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt K.___