In den Tagen bis zu seiner Verhaftung am 7. April 2021 schrieb der Beschuldigte – wenn auch deutlich weniger – weiter mit Q.________, wobei er den Tod seiner Ehefrau bis zuletzt unerwähnt liess (vgl. pag. 3137 f.). Dass er Q.________ über mehrere Tage hinweg brandschwarz anlog, entweder um Empathie und Sympathie zu erhalten oder weil sie seine Avancen ihr gegenüber sonst nicht verstanden hätte, wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus. Während der Beschuldigte einerseits sein neues Leben plante und gegenüber Q.