34 vernahme meinte er, er wisse nicht, ob sie sich selber das Leben habe nehmen wollen oder so. Er habe etwas Schuldgefühle, weil er nicht wisse, ob er das mit der Diskussion über eine Scheidung und mit Q.________ ausgelöst habe (pag. 589 Z. 1052 ff.). Im Rahmen seines schriftlichen Geständnisses versuchte der Beschuldigte letztlich, seine Tat damit zu begründen, dass er sich ab dem erneuten Absagewunsch seiner Ehefrau des am Abend des 20. März 2021 bevorstehenden Besuchs genervt habe. Dabei handelt es sich erwiesenermassen um eine Schutzbehauptung, zumal sich seine Ehefrau auf den Besuch freute.