452 Z. 128 ff.). Anschliessend fing der Beschuldigte an zu weinen (pag. 452 Z. 137), was für die Kammer bezeichnend ist, zumal es in diesem Zeitpunkt nicht um die von ihm begangene Tat, sondern um die angeblich problematische Vergangenheit seiner Ehefrau ging. Seine Aussagen bezüglich dieser Vergangenheit zeigen auch eine klare Aggravierungstendenz. Beispielsweise gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 2. August 2021 auf die Frage, was ihn an seiner Ehefrau gestört habe, nicht nur ausführlich Antwort (pag.