33 terwegs per WhatsApp gefragt, ob er ihn anrufen könne, ohne dass seine Mutter zuhöre. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er wisse, dass H.________ heroinabhängig gewesen sei, dies sei noch wichtig zu wissen für das Gespräch am Nachmittag mit der Polizei (pag. 670 Z. 207 ff.). Er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren sollte und habe es zur Kenntnis genommen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er habe gewusst, dass H.________ vielleicht früher mit Drogen in Kontakt gekommen sei (pag. 670 Z. 230 ff.). Mit diesem Verhalten versuchte der Beschuldigte offensichtlich, den Bruder von †H._____