Sie habe sich selber als Suchtpersönlichkeit beschrieben und die Suchtproblematik sei auch in der Familie vorhanden (pag. 241). Im Wissen um die effektive Todesursache war dem Beschuldigten die Irrelevanz all dieser Umstände klarerweise bekannt. Dennoch liess er bereits im Rahmen seines ersten Kontakts mit der Polizei nichts ausser Acht, um seine Ehefrau in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Sodann gab der Bruder von †H.________ am 14. April 2021 zu Protokoll, nach ihrem Tod habe der Beschuldigte ihn und seine Mutter nach Hause gefahren. Der Beschuldigte sei dann alleine nach Hause gefahren und habe ihn un-