Da der Beschuldigte in keiner Weise zum Ablegen eines Geständnisses oder zur Kooperation verpflichtet war, fällt sein sowohl im Rahmen seiner Aussagen wie auch in der schriftlichen Erklärung vom 11. Januar 2023 aufgebautes Lügengebäude nicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Hingegen hat er es nicht bloss dabei belassen, seine Tat zu bestreiten, sondern schreckte nicht davor zurück, seine Ehefrau zu verunglimpfen, ihr die Schuld an ihrem Versterben zuzuschieben und gleichzeitig zu versuchen, mit dem Legen von falschen Fährten auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.