15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Vorab ist festzuhalten, dass unter diesem Titel nicht bereits das hiervor beurteilte Verhalten des Beschuldigten nach Verabreichung des Colchicins, sondern erst sein Verhalten nach dem Versterben seiner Ehefrau am 24. März 2021 um 10:05 Uhr zu berücksichtigen ist. Da der Beschuldigte in keiner Weise zum Ablegen eines Geständnisses oder zur Kooperation verpflichtet war, fällt sein sowohl im Rahmen seiner Aussagen wie auch in der schriftlichen Erklärung vom 11. Januar 2023 aufgebautes Lügengebäude nicht straferhöhend ins Gewicht fällt.