Die Vorinstanz ging im Zeitpunkt der Strafzumessung von einer verhältnismässig schlechten gesundheitlichen Situation des Beschuldigten aus, bezeichnete dies aber als schlicht zufällig und nicht auf die Straftat zurückführbar (pag. 4534, S. 72 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustands wird auf die Ausführungen in E. IV.15.3 hiernach verwiesen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen keine strafmindernden Umstände ersichtlich sind. Folglich wirken sich das Vorleben und die persönlichen Umstände des Beschuldigten neutral aus.