32 im Juli 1996 kennen und sie heirateten im Jahr 2000. Vor seiner Verhaftung arbeitete der Beschuldigte als Y.________ (Beruf) und Geschäftsführer bei seiner 14 Jahre zuvor mit einem Partner gegründeten AG, verfügte über ein beachtliches Einkommen und Vermögen und war nicht vorbestraft. Die Vorinstanz ging im Zeitpunkt der Strafzumessung von einer verhältnismässig schlechten gesundheitlichen Situation des Beschuldigten aus, bezeichnete dies aber als schlicht zufällig und nicht auf die Straftat zurückführbar (pag.