15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen haben grundsätzlich nach wie vor Geltung. Demnach wuchs der geschwisterlose Beschuldigte bei seinen Eltern in L.________ auf. Das Verhältnis zu seinen Eltern beschrieb er als gut, wobei er seinen Vater im Alter von zehn Jahren verlor. Weiter absolvierte er ein Studium der W.________ (Studienrichtung) an einer Universität und arbeitete nebenbei am Institut für X.________. †H.________ lernte er