Er hätte jede Möglichkeit gehabt, sich von ihr zu trennen oder scheiden zu lassen und sein Leben fortzusetzen, zumal er beruflich und sozial gut integriert war. Wie bereits im Rahmen der objektiven Tatkomponenten erwähnt, hätte er auch unzählige Möglichkeiten gehabt, seinen Plan abzubrechen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich jedoch neutral aus. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten straferhöhend ins Gewicht. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 1 Jahr als angezeigt. 14.3 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Mord zum Nachteil von †H.___