Da für ihn eine Trennung oder Scheidung, allenfalls auch aus finanziellen Gründen, nicht in Betracht kam, fasste er den Entschluss, sich seiner ihm aus seiner Sicht im Wege stehenden Ehefrau zu entledigen. Dieser besonders verwerfliche und egoistische Beweggrund der Elimination tritt neben die besonders verwerfliche Art der Ausführung und fällt zusätzlich straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hätte die Tötung von †H.________ ohne weiteres vermeiden können. Er hätte jede Möglichkeit gehabt, sich von ihr zu trennen oder scheiden zu lassen und sein Leben fortzusetzen, zumal er beruflich und sozial gut integriert war.