Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Bezüglich der Beweggründe erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in der Ehe nicht mehr glücklich war, er seine über Monate hinweg entwickelten Gefühle für Q.________ intensivieren und ausleben wollte und er sich einen Neustart wünschte. Da für ihn eine Trennung oder Scheidung, allenfalls auch aus finanziellen Gründen, nicht in Betracht kam, fasste er den Entschluss, sich seiner ihm aus seiner Sicht im Wege stehenden Ehefrau zu entledigen.