Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren veranschlagt wird. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste, dass das von ihm gewählte Gift sowohl psychisch als auch physisch starke Schmerzen auslösen würde und verabreichte bewusst das Sechsfache einer tödlichen Dosis, um einen Taterfolg zu garantieren. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt.