um die angestrengte Suche der Ärzteschaft nach einer Ursache für die Symptome, Versuch der Legung einer falschen Fährte durch Hinweisen der Ärzteschaft auf einen seit Jahren beendeten Drogenkonsum und eine frühere Depression des Opfers, Schmieden von Zukunfts- und Reiseplänen mit einer anderen Frau noch vor Versterben des Opfers) lag die vom Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes notwendigen Mindestmass. Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren veranschlagt wird.