Letztlich ist bezüglich des vorinstanzlichen Vergleichs des vorliegenden Falls mit dem Fall SK 19 306 festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Bern unbestrittenermassen schon Mordfälle mit brachialerer Vorgehensweisen zu beurteilen hatte. Bezüglich Planungsaufwand, Heimtücke, Perfidität und Gefühlskälte sucht die Tat des Beschuldigte unter diesen Vergleichsfällen jedoch ihresgleichen, was an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben darf und straferhöhend zu gewichten ist. 14.1.4