Eine Straferhöhung sei nur bei erhöhter besonderer Skrupellosigkeit zulässig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, seien auch Varianten denkbar, bei denen das Opfer mehr gelitten hätte. Das Verwenden von Gift begründe noch keine Mordqualifikation. Es seien eben gerade die Art und Weise der Tatausführung zusammen mit der Gefühlskälte, die zu Recht zur Skrupellosigkeit und zum Mord geführt hätten. Das Ausmass dieser Gefühlskälte lasse nicht auf eine vergleichsweise erhöhte besondere Skrupellosigkeit schliessen. Das gelte auch für die Tatausführung (pag. 4662 f.). Aus Sicht der Kammer ist die Schwelle zur Skrupellosigkeit vorliegend keineswegs bloss knapp überschritten.