29 qualvoll gestorben sei, sei ausserordentlich grausam und kaltblütig. Auch dies hebe ihn von anderen Mördern ab. Das «Wie» sei hier zu berücksichtigen, da das Ausmass grösser sei als in anderen Fällen (pag. 4660 f.). Die Verteidigung wendete anlässlich der Berufungsverhandlung ein, die Art der Tatausführung und die Gefühlskälte hätten zur besonderen Skrupellosigkeit und zur Mordqualifikation geführt. Diese Umstände dürften als solche nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Eine Straferhöhung sei nur bei erhöhter besonderer Skrupellosigkeit zulässig.