Die Verwendung von Gift für sich alleine begründe noch keine Mordqualifikation. Auch das rund viertägige Leiden seiner Ehefrau sei zu einem gewissen Mass bereits in der Art der Tatausführung und damit in der besonderen Skrupellosigkeit enthalten. Zu berücksichtigen sei diesbezüglich aber, dass es einerseits denkbar sei, das Opfer mittels Vergiftung ohne grosse Leiden zu töten, andererseits seien aber auch Varianten vorstellbar, in denen das Opfer deutlich mehr leide.