Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Vorinstanz führte aus, in Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns sei zu berücksichtigen, dass die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung und der Gefühlskälte begründet worden sei. Diese Umstände dürften wegen des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Das Ausmass der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Gefühlskälte lasse zudem keine vergleichsweise erhöhte besondere Skrupellosigkeit erkennen. Die Verwendung von Gift für sich alleine begründe noch keine Mordqualifikation.