14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Vorbemerkung Einleitend gilt es festzuhalten, dass wegen des Doppelverwertungsverbots die zur Mordqualifikation führenden Umstände als solche innerhalb des Strafrahmens nicht noch einmal straferhöhend gewichtet werden dürfen. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2).