12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt festgehalten (pag. 4531 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass geltendes Recht zur Anwendung gelangt. 13. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann für dieses Delikt folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden.