Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte sich seiner Ehefrau nach knapp 25 Jahren Beziehung bzw. über 20 Jahren Ehe überdrüssig war und aufgrund der Gefühle, die er über Monate hinweg für Q.________ entwickelte, aber auch aufgrund seines Wunsches nach einem Neustart, den Entschluss fasste, sich ihr zu entledigen (vgl. E. II.9 hiervor). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, liegt mit Blick auf die Vorund Nachbereitung der Tat des Beschuldigten ohne weiteres ein Eliminationsmord vor – der Beschuldigte wollte seine als lästig empfundene Ehefrau beseitigen und tat dies auch. IV. Strafzumessung