27 wenn mit dem einzigen Ziel gehandelt wird, den ungeliebten Ehegatten, welcher in den Augen der Täterschaft nichts weiter mehr als ein lästiger Störfaktor darstellt, aus dem Weg zu räumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 3). Demnach liegt ein Eliminationsmord bereits dann vor, wenn der Täter tötet, weil er eine als lästig empfundene Person – aus welchem Grund auch immer – aus dem Weg haben will. Es kann, muss aber nicht darum gehen, dass die unliebsame Person einer neuen Partnerschaft im Wege steht.