4661). Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, es sei der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach es keine genügenden Hinweise gebe, um auf einen Eliminationsmord zu schliessen (pag. 4662). 11.3 Erwägungen der Kammer Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet «Eliminationsmord» die Beseitigung einer als lästig empfundenen Person. Beispielsweise ist dies der Fall bei der Beseitigung eines geschwängerten Mädchens, eines Mitwissers eines Verbrechens oder des Ehegatten, der einer neuen Heirat im Wege steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 5.3 mit Hinweisen), oder