11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte sich entschlossen habe, sich seiner Ehefrau möglichst unauffällig und konfliktarm zu entledigen, weil er unsterblich in Q.________ verliebt gewesen sei. Während des Todeskampfes der Ehefrau habe er mit Q.________ gechattet und Pläne geschmiedet. Wieso die Vorinstanz einen Eliminationsmord verneint habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte habe seine Ehefrau um jeden Fall aus dem Weg räumen wollen.