Es gebe folglich keine genügenden Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nur ein Ziel verfolgt habe, nämlich die ungeliebte Ehefrau als lästigen Störfaktor hinsichtlich seiner Absichten, die er im Zusammenhang mit Q.________ verfolgt habe, aus dem Weg zu räumen. Zudem stehe fest, dass der Beschuldigte an Geld keine grossen Interessen zeige bzw. gezeigt habe, womit auch keine konkreten Hinweise auf ein finanzielles Motiv für eine Tötung der Ehefrau im Raume stehen würden (pag. 4530, S. 68 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien