Auch könne entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht einfach gesagt werden, der Beschuldigte sei konfliktscheu und nicht im Stand gewesen, sich von seiner Ehefrau zu trennen sowie, dass es für ihn einfacher gewesen wäre, seine Ehefrau sterben zu lassen. Es gebe folglich keine genügenden Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nur ein Ziel verfolgt habe, nämlich die ungeliebte Ehefrau als lästigen Störfaktor hinsichtlich seiner Absichten, die er im Zusammenhang mit Q.________ verfolgt habe, aus dem Weg zu räumen.