_ verliebt gewesen und habe dieser gegenüber auch angegeben, dass er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnen würde. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass die Beziehung zur Ehefrau einer eigentlichen Affäre mit Q.________ oder einer Beziehung zwischen den beiden im Wege gestanden wäre oder sich Q.________ an der Beziehung zur Ehefrau stören würde. Auch könne entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht einfach gesagt werden, der Beschuldigte sei konfliktscheu und nicht im Stand gewesen, sich von seiner Ehefrau zu trennen sowie, dass es für ihn einfacher gewesen wäre, seine Ehefrau sterben zu lassen.