10. Vorbemerkung Wie bereits erwähnt, ist der Schuldspruch wegen Mordes infolge Berufungsrückzugs durch den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich betreffend die rechtliche Würdigung – mit Ausnahme der nachfolgenden Präzisierung – eigene Ausführungen der Kammer erübrigen und auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 4527 ff., S. 65 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden kann. Diese sprach den Beschuldigten zu Recht des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig.