in Begleitung des Beschuldigten nach Hause entlassen wurde. Die Nacht sowie den nächsten Tag verbrachte sie, abgesehen von einem weiteren Besuch im O.________spital zwecks Wiederholung des COVID-Abstrichs in Begleitung des Beschuldigten, im gemeinsamen Zuhause, wo sie unter andauernden Beschwerden und Symptomen litt. Auch die Nacht auf den 22. März 2021 verbrachte die Ehefrau im gemeinsamen Zuhause. Am Morgen des 22. März 2021 begab sich †H.________ in Begleitung des Beschuldigten erneut in den Notfall des O.________spitals und berichtete dort, dass tags zuvor erstmals Fieber aufgetre-