Zwischen Vertragsabschluss und Tatausübung vergingen rund vier Jahre und die Umstände haben sich in dieser Zeit offenkundig geändert, weshalb die blosse Existenz des Vertrags einen finanziellen Beweggrund im Tatzeitraum entgegen der Vorinstanz keineswegs ausschliesst. Nach dem Gesagten liegt ein finanzieller Beweggrund für die Kammer aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Versterben seiner Ehefrau, des Umwerbens von Q.________ sowie der finanziellen Konsequenzen einer Trennung oder Scheidung durchaus im Bereich des Möglichen. 8.5.6 Zwischenfazit Der Beschuldigte war in seiner Ehe augenscheinlich nicht mehr glücklich.