Da es sich mit Blick auf die Steuerunterlagen (vgl. pag. 308 ff.) um einen aufzuteilenden Betrag in Millionenhöhe gehandelt hätte, hätte der Beschuldigte im Falle einer Trennung oder Scheidung als Alleinverdiener viel Geld «verloren». Zwischen Vertragsabschluss und Tatausübung vergingen rund vier Jahre und die Umstände haben sich in dieser Zeit offenkundig geändert, weshalb die blosse Existenz des Vertrags einen finanziellen Beweggrund im Tatzeitraum entgegen der Vorinstanz keineswegs ausschliesst.