23 vor, dass der Beschuldigte und †H.________ diesen abschlossen, um sich gegenseitig güter- und erbrechtlich maximal zu begünstigen, indem der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten wurde und bei Scheidung oder Trennung von Gesetzes wegen jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlages des andern zugestanden hätte (pag. 316 ff.). Da es sich mit Blick auf die Steuerunterlagen (vgl. pag.