Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat ist die Möglichkeit eines finanziellen Beweggrunds jedoch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zumal das von ihm geplante «neue Leben» diverse finanzielle Aufwendungen erfordert hätte. So ist erstellt, dass der Beschuldigte kurz nach dem Tod seiner Ehefrau am 26. März 2021 einen Termin bei einem Schönheitschirurgen für ein Facelifting und eine Nasenkorrektur buchte – und zwar bei jenem Chirurgen, bei dem bereits seine Ehefrau während ca. acht Jahren Patientin war (pag.