Aus Sicht der Kammer ist die Annahme eines finanziellen Beweggrunds deshalb nicht per se ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, dass dem Beschuldigten Geld gemäss Aussagen diverser Personen nicht allzu wichtig schien bzw. nach eigener Aussagen «zweitrangig» war, und er beispielsweise seine Schwiegermutter freiwillig mit monatlich CHF 850.00 finanziell unterstützte. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat ist die Möglichkeit eines finanziellen Beweggrunds jedoch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, zumal das von ihm geplante «neue Leben» diverse finanzielle Aufwendungen erfordert hätte.