576 Z. 412 ff.). Später wiederholte er, es könne sein, dass er sich mehr vorgestellt oder gewünscht habe, er wisse es nicht mehr. Aber letztendlich sei es für ihn der Auslöser gewesen, dass er seinen Ist-Zustand mit H.________ überdenkt habe (pag. 588 Z. 1013 ff.). 8.5.5 Zu einem finanziellen Motiv In der Anklageschrift werden die Beweggründe des Beschuldigten nicht abschliessend, sondern bloss «im Wesentlichen» genannt (vgl. pag. 4001 und pag. 4003). Aus Sicht der Kammer ist die Annahme eines finanziellen Beweggrunds deshalb nicht per se ausgeschlossen.