Auch wenn Q.________ keine Schuld an der Tat des Beschuldigten trifft und sie allenfalls stellvertretend für andere Frauen und zu erforschende Möglichkeiten stand, dürften seine Gefühle ihr gegenüber der Auslöser für die Tat gewesen sein. Selbst der Beschuldigte gab am 2. August 2021 – zwar noch bevor er die Tat eingestanden hatte – zu Protokoll, für ihn sei der Prozess sowieso schon im Gang gewesen, seine Situation zu überdenken. Q.________ sei vielleicht der Auslöser gewesen, aber es sei nicht wegen ihr gewesen (pag. 576 Z. 412 ff.).