22 bar sei, dass die Ehe des Beschuldigten einer Affäre oder Beziehung mit Q.________ im Wege gestanden wäre oder diese sich an der Ehe gestört hätte, nicht folgen, zumal der Beschuldigte Q.________ offensichtlich ein falsches Bild über seine Ehe und seine Ehefrau vermittelte – namentlich, dass seine Ehefrau Probleme mit Drogen habe oder gehabt habe, sie seit einer gewissen Zeit nicht mehr zusammenwohnen würden (pag. 1025 Z. 357 ff.) und seine Ehefrau Drogen- Schulden habe (pag. 1025 Z. 367) – und nicht bekannt ist, wie Q._