Sie hätten diskutiert und dann beschlossen, dass sie es trotzdem gemeinsam weiterziehen wollen. Hinweise, wonach der Beschuldigte auch dieses Mal beschlossen hätte, es trotz der Situation mit Q.________ mit seiner Ehefrau «weiterziehen» zu wollen, liegen keine vor – im Gegenteil kann aus seiner Tat gerade geschlossen werden, dass ein solches «Weiterziehen» der Ehe für ihn offensichtlich nicht in Betracht kam. Letztlich kann die Kammer auch dem vorinstanzlichen Einwand, wonach nicht erkenn-