Auch dem vorinstanzlichen Einwand, wonach der Beschuldigte bereits früher eine «Affäre» mit einer anderen Frau gehabt habe, damals aber keinen Grund gesehen habe, seine Ehefrau loszuwerden, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Einerseits kann aus der Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen einer früheren Affäre nicht zur Tötung seiner Ehefrau schritt, für die vorliegend zu beurteilende Tat nichts abgeleitet werden. Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Situation mit R.________ habe zu Diskussionen mit seiner Ehefrau geführt. Sie hätten diskutiert und dann beschlossen, dass sie es trotzdem gemeinsam weiterziehen wollen.