hatte und er diese Gefühle intensivieren und ausleben wollte. Demgegenüber erachtet die Kammer als nicht erstellt bzw. unerheblich, ob der Beschuldigte tatsächlich wie von der Vorinstanz angenommen (vgl. pag. 4500, S. 38 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4530, S. 68 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) «unsterblich» in Q.________ verliebt war. Auch dem vorinstanzlichen Einwand, wonach der Beschuldigte bereits früher eine «Affäre» mit einer anderen Frau gehabt habe, damals aber keinen Grund gesehen habe, seine Ehefrau loszuwerden, kann sich die Kammer nicht anschliessen.