19 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in der Ehe nicht mehr glücklich war und seine Ehefrau loswerden wollte, eine Trennung oder Scheidung für ihn jedoch nicht in Betracht kam. 8.5.4 Zur Beziehung des Beschuldigten zu Q.________ Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zur Beziehung des Beschuldigten mit seiner Mitarbeiterin Q.________ grundsätzlich zutreffend zusammen (pag. 4497 ff., S. 35 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Namentlich lässt sich der Zusammenfassung entnehmen, dass der Beschuldigte mit Q._____