4492, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass die Ehe nicht problemlos verlief und eine Trennung bzw. Scheidung bereits thematisiert wurde, sagte der Beschuldigte gerade selber. Auch gewisse Nachrichten von †H.________ an den Beschuldigten lassen darauf schliessen, dass das Eheleben spätestens ab ca. Herbst 2020 nicht nur glücklich war. So fragte sie den Beschuldigten am 8. September 2020, wieso er ihr gegenüber so unfreundlich sei. Er sage ihr nicht einmal ihren Namen, wenn er sie grüsse oder «schnüggeli». Sie wisse nicht, was los sei (pag. 2142 f.), und am 4. Februar 2021 schrieb sie ihm, er sei «geng so komisch» (pag. 2205). Überdies liegt für die Kammer aufgrund der vom