_) könne sich nicht vorstellen, dass in jüngerer Vergangenheit Probleme da gewesen seien, ansonsten sie nicht ein neues Haus gekauft hätten (pag. 612 Z. 363 f.). Zwar verneinten diverse Bekannte, Freunde und Familienangehörige Trennungsoder Scheidungsabsichten des Beschuldigten und dessen Ehefrau. Dies bedeutet nach Ansicht der Kammer jedoch keineswegs, dass solche Absichten (zumindest seitens des Beschuldigten) nicht existiert hätten, zumal eheliche Schwierigkeiten von solcher Tragweite gegen aussen oftmals nicht kommuniziert werden und der Beschuldigte ohnehin als sehr private und introvertierte Person beschrieben wurde (vgl. pag. 4492, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).